§ 10 BetrVG - Vertretung der Minderheitsgruppen
Bibliographie
- Titel
- Betriebsverfassungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BetrVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7
(1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei
bis zu | 50 | Gruppenangehörigen 1 Vertreter, | |
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51 | bis | 200 | Gruppenangehörigen 2 Vertreter, |
201 | bis | 600 | Gruppenangehörigen 3 Vertreter, |
601 | bis | 1.000 | Gruppenangehörigen 4 Vertreter, |
1.001 | bis | 3.000 | Gruppenangehörigen 5 Vertreter, |
3.001 | bis | 5.000 | Gruppenangehörigen 6 Vertreter, |
5.001 | bis | 9.000 | Gruppenangehörigen 7 Vertreter, |
9.001 | bis | 15.000 | Gruppenangehörigen 8 Vertreter, |
über | 15.000 | Gruppenangehörigen 9 Vertreter. |
(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung, wenn ihr nicht mehr als fünf Arbeitnehmer angehören und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.