§ 19 BüWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BüWahlG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Wahlorgane sind:

  1. 1.
    der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss,
  2. 2.
    ein Bezirkswahlleiter und ein Bezirkswahlausschuss für jeden Bezirk der Freien und Hansestadt Hamburg,
  3. 3.
    ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
  4. 4.
    mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Bezirk der Freien und Hansestadt Hamburg zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Der Senat bestellt den Landeswahlleiter und dessen Stellvertreter auf unbestimmte Zeit. Der Landeswahlleiter bestellt die Bezirkswahlleiter und deren Stellvertreter auf unbestimmte Zeit.

(3) Vor jeder Wahl wird ein Landeswahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und aus acht Beisitzern. Die Bürgerschaft wählt die Beisitzer aus den Wahlberechtigten. Für jeden Beisitzer wählt die Bürgerschaft einen Stellvertreter.

(4) In jedem Bezirk wird ein Bezirkswahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Bezirkswahlleiter als Vorsitzendem und aus acht Beisitzern. Die Bezirksversammlung wählt die Beisitzer aus den Wahlberechtigten des Bezirks. Für jeden Beisitzer wählt die Bezirksversammlung einen Stellvertreter.

(5) Jedes Bezirksamt bestellt innerhalb seines Gebietes für jeden Wahlbezirk aus den Wahlberechtigten einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter. Der Wahlvorsteher beruft aus den Wahlberechtigten drei bis fünf Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die an der Wahl beteiligten Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand.

(6) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.