§ 58 KWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
Sobald die Erklärungen der gewählten Bewerber und der etwa berufenen Ersatzleute über die Annahme der Wahl vorliegen oder die Wahl beim Fehlen einer solchen Erklärung nach § 43 Satz 2 KWG als angenommen gilt, gibt der Gemeindewahlleiter das amtlich festgestellte Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekannt. § 45 KWG und § 54 Abs. 6 gelten entsprechend.