§ 24 FAO - Weiteres Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Fachanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- keine FN
(1) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen Antragsunterlagen.
(2) Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter eine schriftlich begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob er weitere Nachweise oder ob er das Fachgespräch für erforderlich hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist den anderen Ausschussmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten; Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wieder gibt.
(4) Der Ausschuss kann dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen und zur Erfüllung dieser Auflagen angemessene Ausschlussfristen stellen. Bringt der Antragsteller die geforderten Angaben innerhalb der gesetzten Frist nicht bei, so kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben, wenn der Antragsteller auf diese Rechtsfolge zusammen mit der Fristsetzung hingewiesen worden ist.
(5) Hält der Ausschuss ein Fachgespräch für erforderlich, hat der Vorsitzende den Antragsteller gemäß § 7 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zu laden.
(6) Hat der Ausschuss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Fälle zu Ungunsten des Antragstellers gewichtet, hat er dies dem Antragsteller mit dem Hinweis mitzuteilen, dass dieser ein Fachgespräch beantragen kann. Stellt der Antragsteller diesen Antrag binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung nicht, so kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben, wenn er den Antragsteller hierauf in der Mitteilung hingewiesen hat.
(7) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und stellvertretende Ausschussmitglieder können am Fachgespräch und der Beratung als Zuhörer teilnehmen.
(8) Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuss nach Lage der Akten.
(9) Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem Vorstand der für den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt. Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Stellungnahme mündlich zu erläutern.
(11) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr (§ 89 Abs. 2 Ziffer 2 Bundesrechtsanwaltsordnung ) erhoben.