§ 21 BeamtStG - Beendigungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-9
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
Entlassung,
- 2.
Verlust der Beamtenrechte,
- 3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
- 4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.