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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 21 BeamtStG - Beendigungsgründe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Amtliche Abkürzung
BeamtStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1-9

Das Beamtenverhältnis endet durch

  1. 1.

    Entlassung,

  2. 2.

    Verlust der Beamtenrechte,

  3. 3.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder

  4. 4.

    Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.