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§ 26 NachbG Bln - Benutzung und Kosten der Unterhaltung

Bibliographie

Titel
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Amtliche Abkürzung
NachbG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
403-6

(1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, ist zur ausschließlichen Benutzung der Einfriedung berechtigt und hat die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung zu tragen.

(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so gilt für die gemeinsame Benutzung und Unterhaltung der Einfriedung auch dann die Regelung des § 922 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn die Einfriedung ganz auf einem der Grundstücke errichtet ist.