§ 7 BBesG - Kaufkraftausgleich
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er über die Bezüge in der Wahrung dieses Gebietes verfügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich für Beamte, Richter und Soldaten im Ausland wird vom Auswärtigen Amt nach Maßgabe des § 54 geregelt.