§ 88 LWO - Öffentliche Bekanntmachungen, Zustellungen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dem Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
- 1.des Präsidenten des Landtags, der Landesregierung, des fachlich zuständigen Ministeriums, des Landeswahlausschusses, des Landeswahlleiters und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
im Staatsanzeiger, - 2.des Kreiswahlleiters
in den Bekanntmachungsformen, die für die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 20 Abs. 3 der Landkreisordnung und § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung bestimmt sind, - 3.der Gemeindeverwaltung
in der Bekanntmachungsform, die für die Gemeinde nach § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz bestimmt ist.
Die Bekanntmachungen nach Satz 1 können zusätzlich im Internet erfolgen; Bekanntmachungen nach den §§ 32 und 36 sind spätestens einen Monat nach dem Tag der Wahl zu löschen.
(2) Zustellungen werden nach dem Landesgesetz über die Zustellung in der Verwaltung vom 14. März 1955 (GVBl. S. 25, 69), geändert durch § 135 des Gesetzes vom 20. Juni 1974 (GVBl. S. 233), BS 2010-1, vorgenommen.