Art. 43 GO - Anstellung und Arbeitsbedingungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
(1) 1Der Gemeinderat ist zuständig,
- 1.die Beamten der Gemeinde zu ernennen, zu befördern, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
- 2.die Angestellten der Gemeinde einzustellen, höher zu gruppieren und zu entlassen.
2Der Gemeinderat kann diese Befugnisse einem beschließenden Ausschuss (Art. 32 Abs. 2 bis 5) übertragen, und zwar auch in Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf.
(2) 1Die Arbeiter der Gemeinde werden durch den ersten Bürgermeister eingestellt, höher gruppiert und entlassen. 2Befugnisse nach Absatz 1 Satz 1 kann der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister übertragen
- 1.für Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes und für Angestellte, deren Vergütung mit der Besoldung dieser Beamten vergleichbar ist,
- 2.in kreisfreien Gemeinden auch für Beamte des gehobenen Dienstes und der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes und für Angestellte, deren Vergütung mit der Besoldung dieser Beamten vergleichbar ist.
3Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats. 4Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten ist der erste Bürgermeister.
(4) Die Arbeitsbedingungen, Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein.