§ 77 StVollzG NRW - Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
- 1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
- 2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
- 3.
um ihre Flucht zu vereiteln oder sie wieder zu ergreifen.
(2) Um die Flucht aus dem offenen Vollzug zu vereiteln, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
(3) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.