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  • ab 27.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 77 StVollzG NRW - Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) 
Amtliche Abkürzung
StVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

  1. 1.

    wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,

  2. 2.

    wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder

  3. 3.

    um ihre Flucht zu vereiteln oder sie wieder zu ergreifen.

(2) Um die Flucht aus dem offenen Vollzug zu vereiteln, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.

(3) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.