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§ 4 BbgBKG - Aufgaben der Landkreise

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Amtliche Abkürzung
BbgBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
261-1

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im überörtlichen Brandschutz, in der überörtlichen Hilfeleistung und im Katastrophenschutz

  1. 1.
    die amtsfreien Gemeinden und die Ämter durch Einrichtungen für die Feuerwehren und die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung öffentlicher Notstände zu unterstützen, soweit dafür ein Bedarf besteht,
  2. 2.
    im Rahmen des § 24 Abs. 7 Satz 2 für die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu sorgen und
  3. 3.
    Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und zur Abwehr sowie Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz) zu treffen.

(2) Die Landkreise müssen

  1. 1.
    eine überörtliche Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und Schutzziele für ihr Gebiet festlegen,
  2. 2.
    Alarm- und Einsatzpläne aufstellen, abstimmen und fortschreiben und
  3. 3.
    sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen treffen.