§ 4 BbgBKG - Aufgaben der Landkreise
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im überörtlichen Brandschutz, in der überörtlichen Hilfeleistung und im Katastrophenschutz
- 1.die amtsfreien Gemeinden und die Ämter durch Einrichtungen für die Feuerwehren und die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung öffentlicher Notstände zu unterstützen, soweit dafür ein Bedarf besteht,
- 2.im Rahmen des § 24 Abs. 7 Satz 2 für die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu sorgen und
- 3.Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und zur Abwehr sowie Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz) zu treffen.
(2) Die Landkreise müssen
- 1.eine überörtliche Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und Schutzziele für ihr Gebiet festlegen,
- 2.Alarm- und Einsatzpläne aufstellen, abstimmen und fortschreiben und
- 3.sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen treffen.