§ 6 LKatSG M-V - Mitwirkung der privaten Organisationen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
(1) Private Organisationen wirken mit, wenn sie sich hierzu bereit erklärt haben und das Innenministerium ihre Eignung festgestellt hat (allgemeine Anerkennung) und die untere Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen zugestimmt hat (besondere Anerkennung).
(2) Die Mitwirkung umfasst nach diesem Gesetz auch die Pflicht,
- 1.die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen nach Abschnitt 2 zu unterstützen,
- 2.für die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu sorgen und
- 3.die angeordneten Einsätze durchzuführen.
Hierfür sind auch eigene Kräfte und Sachmittel im Rahmen der Möglichkeiten bereitzustellen.