§ 79 LHO - Landeskassen, Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für die Freie Hansestadt Bremen und für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 26 Abs. 3 Nr. 1 werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der bremischen Verwaltung von der Landeshauptkasse Bremen wahrgenommen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen der Landeshauptkasse von der zuständigen Meldebehörde Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt, Sterbetag und Anschriften nur von solchen Zahlungspflichtigen oder Zahlungsempfängern übermittelt werden, deren vorgenannte Daten hierfür nicht im erforderlichen Umfange bekannt sind. Diese Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn sich aus den Gesamtumständen die hinreichende Vermutung ergibt, dass sich Familienname, Vornamen oder Anschriften geändert haben oder unrichtig sind. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zwecke verwendet werden. Die Übermittlung dieser Daten kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Der Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass nur berechtigte Bedienstete diese Daten abrufen können.
(3) Der Senator für Finanzen regelt das Nähere
- 1.über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen,
- 2.über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.
(4) Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen anordnen.