Versionsverlauf

§ 142 BRAO - Beschwerde

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Soweit Beschlüsse des Ehrengerichts und Verfügungen des Untersuchungsrichters mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zuständig.