§ 7c AtGPrüfverfahren
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1
Auf Antrag kann für Weiterentwicklungen der Sicherheitstechnik ein Prüfverfahren zu einzelnen Fragen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2a durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die bereits genehmigt sind oder für die bereits ein Antrag nach § 7 oder 7a bei einer Genehmigungsbehörde gestellt worden ist. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung erforderlich sind. § 20 gilt entsprechend. Das Ergebnis der abgeschlossenen Prüfung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.