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§ 50 SGB VII - Beginn und Ende des Übergangsgeldes

Bibliographie

Titel
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) Übergangsgeld wird für die Dauer der berufsfördernden Leistungen erbracht.

(2) Übergangsgeld wird weitergezahlt,

  1. 1.
    bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum, in dem Versicherte die berufsfördenden Leistungen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Leistung,
  2. 2.
    bis zu drei Monaten in dem Zeitraum, in dem Versicherte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben; derZeitraum von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die die Versicherten im Anschluß an die berufsfördernde Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können.

und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben.