§ 20 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
(2) Die Wählerverzeichnisse werden zu allgemeiner Einsicht öffentlich ausgelegt. Zeit und Ort werden öffentlich bekannt gemacht.
(3) Gegen die Wählerverzeichnisse ist der Widerspruch zulässig. Es wird öffentlich bekannt gemacht, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle der Widerspruch erhoben werden kann.
(4) Über den Widerspruch entscheidet der Bezirkswahlleiter.