§ 40 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
Für die Pflegschaft über eine Leibesfrucht ist das Gericht zuständig, welches für die Vormundschaft oder die Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständig sein würde, falls das Kind zu der Zeit, zu welcher das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt, geboren wäre.