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§ 22 ThürSpkG - Vereinigung

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

(1) Sparkassen können vereinigt werden durch

  1. 1.
    Übertragung des Vermögens einer oder mehrerer Sparkassen auf eine andere Sparkasse (Vereinigung durch Aufnahme) oder
  2. 2.
    Bildung einer neuen Sparkasse, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Sparkassen übertragen wird (Vereinigung durch Neubildung).

Durch die Vereinigung muss ein zusammenhängendes Geschäftsgebiet entstehen.

(2) Die Vereinigung erfolgt nach Anhörung der Vorstände und Verwaltungsräte sowie des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen durch übereinstimmende Beschlüsse der Träger. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung der Träger und Verwaltungsräte der beteiligten Sparkassen sowie nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen die Bildung einer Zweckverbandssparkasse innerhalb einer bestimmten Frist verlangen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten ist. Die Träger treffen innerhalb der ihnen gesetzten Frist die für die Bildung des Sparkassenzweckverbands erforderlichen Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen erteilt wird.

(4) Kommen die notwendigen Vereinbarungen nach Absatz 3 innerhalb der gesetzten Frist nicht zu Stande oder wird ihre Genehmigung versagt, so verfügt die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde den Zusammenschluss der Beteiligten zu einem Sparkassenzweckverband durch Rechtsverordnung und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung.

(5) Rechtsänderungen und Rechtshandlungen auf Grund der Absätze 1, 3 und 4 sind von Gebühren und Steuern befreit, die das Land oder seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften erheben. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.