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§ 36 SächsVerfGHG - Antragsfrist, Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Amtliche Abkürzung
SächsVerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
112-1

(1) Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zulässig. Ist ein Gesetz vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in Kraft getreten, so kann der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gestellt werden.

(2) Für das Verfahren und die Entscheidung gelten die §§ 22 bis 24 entsprechend.