§ 36 SächsVerfGHG - Antragsfrist, Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
(1) Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zulässig. Ist ein Gesetz vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in Kraft getreten, so kann der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gestellt werden.
(2) Für das Verfahren und die Entscheidung gelten die §§ 22 bis 24 entsprechend.