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§ 46 Ärzte-ZV

Bibliographie

Titel
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Amtliche Abkürzung
Ärzte-ZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8230-25

(1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben:

  1. a)

    bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister

    ...............25 Euro
  2. b)

    bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung

    ...............25 Euro
  3. c)

    bei sonstigen Anträgen, mit denen der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses anstrebt

    ...............30 Euro
  4. d)

    bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Arzt, des medizinischen Versorgungszentrums oder der sonstigen ärztlich geleiteten Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt

    ...............50 Euro

Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrages oder Einlegung des Widerspruchs fällig. Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr zurückgezahlt.

(2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgebühren erhoben:

  1. a)

    nach unanfechtbar gewordener Zulassung

    ..............100 Euro
  2. b)

    nach erfolgter Eintragung einer auf § 31 Abs. 1 bis 3 oder§ 31a Abs. 1 beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 10

    ...............100 Euro
  3. c)

    § 97 nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    ...............100 Euro
  4. d)

    nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4

    ...............100 Euro.

(3) Es sind zu zahlen

  1. a)
    die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassenärztliche Vereinigung,
  2. b)
    die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses,
  3. c)
    die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses.