§ 52 LWaldG - Besondere Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine Waldfläche ohne die erforderliche Genehmigung der Forstbehörde ganz oder teilweise kahl schlägt (§ 13 Abs. 3),
- 2.ohne Genehmigung Wald rodet oder umwandelt (§ 15 Abs. 1),
- 3.eine für eine andere Nutzung vorgesehene Waldfläche zu zeitig abholzt und rodet (§ 15 Abs. 7 Satz 2),
- 4.Waldbestände oder Waldboden in ihrem Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt oder zerstört (§ 18 Abs. 1),
- 5.Abfälle oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe im oder am Wald ablagert oder Abwässer in den Wald einleitet oder im Wald ausbringt (§ 18 Abs. 2),
- 6.gegen die Rechtsverordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei zum Schutz der Wälder vor Waldbrand (§ 19 Abs. 3) verstößt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 7.gegen einen der in einer durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei zur Erklärung von Schutz- oder Erholungswald genannten Bußgeldtatbestand verstößt (§ 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 3), sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 8.eine vollziehbare Anordnung der Forstaufsichtsbehörde nach § 48 Abs. 8 wiederholt nicht befolgt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.kahl geschlagene Waldflächen entgegen einer vollziehbaren Anordnung nicht fristgerecht wiederaufforstet (§ 14 Abs. 2 und 3),
- 2.ohne Genehmigung eine Erstaufforstung durchführt (§ 25 Abs. 1),
- 3.ohne Genehmigung Waldwege oder Waldflächen sperrt (§ 30 Abs. 1),
- 4.gegen eine sonstige auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder Satzung verstößt, sofern die Verordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.