§ 36 ALG - Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
(1) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn
- 1.die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
- 2.die Erbringung dieser Leistung durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei
- 1.Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung,
- 2.Vorsorgekuren nach den §§ 23 und 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
- 3.Rehabilitationskuren nach den §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) § 10 Abs. 3 gilt.
(4) Die Betriebs- oder Haushaltshilfe wird aufgrund von Richtlinien des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen geleistet; sie sind von der Vertreterversammlung zu beschließen.
(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.