§ 36 ALG - Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn

  1. 1.
    die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
  2. 2.
    die Erbringung dieser Leistung durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei

  1. 1.
    Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung,
  2. 2.
    Vorsorgekuren nach den §§ 23 und 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
  3. 3.
    Rehabilitationskuren nach den §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) § 10 Abs. 3 gilt.

(4) Die Betriebs- oder Haushaltshilfe wird aufgrund von Richtlinien des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen geleistet; sie sind von der Vertreterversammlung zu beschließen.

(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.