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Art. 67 LV

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung
LV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
100

(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

(2) Über Streitigkeiten im Sinne des Abs. 1 sowie über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden Verwaltungsgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes gesetzlich begründet ist.

(3) (weggefallen)

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.