§ 56 KWG - Wahlen zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Bestimmungen des Ersten Teils finden auf die Wahlen zum Bezirkstag insoweit keine Anwendung, als sie die personalisierte Verhältniswahl betreffen; insoweit gilt, dass
- 1.der Wähler nur eine Stimme für einen Wahlvorschlag hat,
- 2.die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag zustehen,
- 3.die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viel Bewerber enthalten dürfen, als Bezirkstagsmitglieder zu wählen sind; dabei darf neben dem Bewerber, auch aus dem Kreis der Bewerber, der Nachfolger aufgeführt werden; jeder Bewerber und Nachfolger darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden,
- 4.in den §§ 16 bis 20 und 23 an die Stelle des Wortes "Bewerber" die Worte "Bewerber und Nachfolger" treten,
- 5.
- 6.als Ersatzperson der Nachfolger (Nummer 3) - ist ein solcher nicht benannt oder bereits vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, der Nächste noch nicht berufene Bewerber - einzuberufen ist; die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.
Zum Bezirkstag sind die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
(2) Unberücksichtigt bleiben die für eine Partei oder Wählergruppe abgegebenen Stimmen, wenn diese weniger als 5 v.H. der Gesamtzahl der im Gebiet des Bezirksverbands Pfalz abgegebenen gültigen Stimmen betragen. Dies gilt auch im Falle der Listenverbindung (§ 15 Abs. 2).
(3) Das Gebiet des Bezirksverbands bildet ein Wahlgebiet. Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Vorsitzende des Bezirkstags leitet die Wahl.
(5) Die Wahlvorschläge sind beim Vorsitzenden des Bezirkstags einzureichen. Die Mindestzahl der Unterschriften beträgt 800.
(6) § 52 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.