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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 124 SGB VII - Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören

  1. 1.

    die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,

  2. 2.

    Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,

  3. 3.

    Arbeiten, die Unternehmer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.