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Art. 3 BayWG - Gewässerverzeichnisse

Bibliographie

Titel
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Amtliche Abkürzung
BayWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
753-1-UG

(1) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung und ein Wildbachverzeichnis aufzustellen. 2In das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer aufzunehmen, die wasserwirtschaftlich, insbesondere wegen ihrer Wasser-, Geschiebe-, Schwebstoff- oder Eisführung, wegen ihrer ökologischen Funktionen oder wegen ihrer Nutzbarkeit von größerer Bedeutung sind. 3In das Verzeichnis der Wildbäche sind die Gewässer dritter Ordnung einzutragen, die zumindest streckenweise wildbachtypische Eigenschaften aufweisen. 4Die Aufnahme in ein Gewässerverzeichnis nach Sätzen 1 bis 3 kann auf einzelne Gewässerabschnitte beschränkt werden.

(2) 1Das Staatsministerium gibt ein Verzeichnis aller Wasserkörper bekannt. 2Es umfasst Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper und ordnet sie Planungseinheiten zu.