§ 7 SchG - Realschule
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Die Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten orientiert und zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau führt. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.
(2) Die Realschule baut in der Normalform auf der Grundschule, in der Aufbauform auf der siebten Klasse der Hauptschule und der Werkrealschule auf, umfasst in der Normalform sechs und in der Aufbauform drei Schuljahre. Sie schließt mit einem Abschlussverfahren (Realschulabschluss) ab.