§ 82 BeamtVG - Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
(1) Die §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes und die nach den §§ 92a und 92b des Beamtenrechtsrahmengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht weiter:
- 1.Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
- 2.Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert.
- 3.Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
(2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages.