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§ 82 BeamtVG - Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

(1) Die §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes und die nach den §§ 92a und 92b des Beamtenrechtsrahmengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht weiter:

  1. 1.
    Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
  2. 2.
    Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert.
  3. 3.
    Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.

(2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages.