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§ 83 MBG Schl.-H. - Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

(1) Unterliegen Maßnahmen (§ 51) der Entscheidung der Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe, so finden §§ 52 bis 55 keine Anwendung. Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet die Dienststellenleitung unverzüglich und unbeschadet des § 49 den Personalrat hiervon. Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen. Es kann die Auffassung des Personalrates darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen. In Gruppenangelegenheiten tritt in den Fällen des § 28 Abs. 3 und 4 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied hinzu. Für Anträge des Personalrates nach § 56 Abs. 1 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) Der Magistrat, der Kreisausschuß, der Verbandsvorstand oder vergleichbare Organe sind oberste Dienstbehörden im Sinne dieses Gesetzes. Die §§ 52 bis 55 sind anzuwenden. Satz 2 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Organe; Absatz 1 Satz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Personalräte und Gesamtpersonalräte bei Gebietskörperschaften können überregionale Arbeitsgemeinschaften bilden.