§ 96 SWG - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
In den Fällen der §§ 91 bis 94 und des § 95 Abs. 2 dieses Gesetzes ist der Betroffene zu entschädigen. Zur Entschädigung ist der Unternehmer oder Mitbenutzer verpflichtet. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.