§ 225 BEG - Kosten und Streitwert

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.

(2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuss erhoben werden.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zu berechnen.

(4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.