§ 48 ThürSchulG - Leistungen und Zeugnisse

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Bildungsganges, der betreffenden Klassenstufen sowie der einzelnen Fächer schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage. Nähere Festlegungen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sowie durch die Lehrpläne getroffen.

(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach folgenden sechs Notenstufen bewertet:

1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = mangelhaft
6 = ungenügend.

Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass in bestimmten Klassenstufen die Noten durch eine allgemeine Bewertung oder ein Punktsystem ergänzt oder ersetzt werden. Zwischennoten werden nicht erteilt.

(3) Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt. Zeugnisse werden in der Regel jeweils zum Schulhalbjahr und zum Schuljahresende ausgestellt. Die gesamten Leistungen eines Schülers werden vom Lehrer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung bewertet. Die Transparenz der Notengebung ist für Schüler und Eltern zu gewährleisten.