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§ 57 SächsStrG - Gesetzlicher Eigentumsübergang (Übergangsvorschrift zu § 11)

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Amtliche Abkürzung
SächsStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
471-4

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geht das Eigentum an den Straßen, das bisher nicht dem Träger der Straßenbaulast zustand, ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, wenn dieser der Freistaat Sachsen, ein Landkreis oder eine Gemeinde ist und das Eigentum bisher einer dieser Körperschaften oder einem sonstigen Staatsorgan zustand.