§ 57 SächsStrG - Gesetzlicher Eigentumsübergang (Übergangsvorschrift zu § 11)
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 471-4
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geht das Eigentum an den Straßen, das bisher nicht dem Träger der Straßenbaulast zustand, ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, wenn dieser der Freistaat Sachsen, ein Landkreis oder eine Gemeinde ist und das Eigentum bisher einer dieser Körperschaften oder einem sonstigen Staatsorgan zustand.