§ 159 GOLT - Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Meldet sich kein Redner zu Wort oder ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt der Vorsitzende die Aussprache für geschlossen.
(2) Bei Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung ist bezüglich Einschränkungen des Rederechts der Mitglieder des Landtags die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Rechts nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gegen die Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments abzuwägen. Die Abwägung ist Sache des Ausschusses. Das Ergebnis der Abwägung wird auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss festgestellt.
(3) Jedes Mitglied des Ausschusses, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann nach Eröffnung der Aussprache Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Verkürzung der Redezeit des einzelnen Redners auf bis zu 10 Minuten stellen. Die Abstimmung über diese Anträge findet erst statt, wenn jeder Fraktion ausreichend Redezeit, mindestens aber 45 Minuten Redezeit zur Verfügung gestanden haben. Nach der Antragstellung auf Schluss der Rednerliste sind weitere Wortmeldungen bis zur Abstimmung darüber unzulässig.
(4) Anträge auf Schluss der Aussprache können erst gestellt werden, wenn auf Beschluss des Ausschusses die Rednerliste geschlossen ist oder die Redezeit verkürzt wurde.
(5) Vor der Abstimmung über Anträge nach den Absätzen 3 und 4 erhält auch ein Gegner des Antrags das Wort. Melden sich mehrere Gegner, so entscheidet der Vorsitzende, wer das Wort erhält.
(6) Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht einem Vertagungsantrag vor.