§ 18b UStG 1993 - Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993)
- Amtliche Abkürzung
- UStG 1993
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14
1Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungszeitraum und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären. 2Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. 3§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. 4Erkennt der Unternehmer nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, daß in einer von ihm abgegebenen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die Angaben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen unrichtig oder unvollständig sind, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Voranmeldung unverzüglich zu berichtigen. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend.