§ 140 BRAO - Protokollführer
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) In der Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen.
(2) Der Vorsitzende der Kammer des Ehrengerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers.
(3) 1Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2§ 76 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Ehrengerichts.