§ 35 BbgDSG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
(1) Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesbeauftragte gilt als nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ernannt. Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt; § 17 Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung. Die Amtszeit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt als zum 7. Juli 2017 begonnen. Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf es nicht.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit finden die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung Anwendung, bis das Gesetz des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Bereich der Polizei in Kraft tritt. Satz 1 gilt entsprechend für Ordnungsbehörden, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen oder ahnden sowie Sanktionen vollstrecken.