§ 291 SGB III - Erlaubnispflicht
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durch eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft (Vermittler) ist nur mit einer Erlaubnis zulässig.
(2) 1Nicht erlaubnispflichtig sind
- 1.Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Träger der sozialen Sicherung, die auf das Zustandekommen von Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen gerichtet sind, soweit sie zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
- 2.die im alleinigen Interesse und Auftrag eines Arbeitgebers erfolgende Unterstützung bei einer Selbstsuche des Arbeitgebers nach Auszubildenden und Arbeitnehmern, wenn hierfür eine weit überwiegend erfolgsunabhängige Vergütung vereinbart und gewährt wird,
- 3.die Herausgabe und der Vertrieb von Listen über Stellenanbieter, Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende, wenn für die Aufnahme in die Liste, ihren Vertrieb und ihren Erwerb die Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sich allenfalls in geringem Umfang an den Kosten beteiligen müssen,
- 4.die gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung von Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
- 5.Ausbildungsvermittlung durch die nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz für die berufliche Ausbildung zuständige Stelle.
2Für Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 sind die nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels nicht anzuwenden. 3Abweichend von Satz 2 gilt für die Ausbildungsvermittlung nach Nummer 5 die Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten nach § 299.
(3) Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen in Medien, die der Verbreitung von Informationen dienen, allgemein zugänglich sind und regelmäßig angeboten werden, gilt nicht als Vermittlung.