§ 62 RennwLottG - Mitteilungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
- Amtliche Abkürzung
- RennwLottG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-20
Die für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.