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§ 101 LPVG - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

§ 12 gilt mit der Maßgabe, daß beim Süddeutschen Rundfunk auch die Studioleiter und beim Südwestfunk auch die Leiter der Landesstudios nicht wählbar sind.