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§ 16 StBGebV - Post- und Fernmeldegebühren

Bibliographie

Titel
Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
Amtliche Abkürzung
StBGebV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags entstandenen Post- und Fernmeldegebühren. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 15 vom Hundert der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 40 Deutsche Mark, in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens 30 Deutsche Mark.