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§ 265 LVwG - Einreden der Erbin oder des Erben

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Einreden der Erbin oder des Erben aus den §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen der Vollstreckung in den Nachlaß nicht entgegen, wenn der beizutreibenden Forderung ein Vorrecht nach § 61 Nr. 1 bis 4 der Konkursordnung zusteht.