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§ 19 PStG - Anzeige durch Personen

Bibliographie

Titel
Personenstandsgesetz (PStG)
Amtliche Abkürzung
PStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-9

1Zur Anzeige sind verpflichtet

  1. 1.

    jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,

  2. 2.

    jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

2Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.