§ 28 KWO - Wahlumschläge, Wahlbriefumschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Die Wahlumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb eines Wahlbezirks von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein.
(2) Die Wahlbriefumschläge sollen von roter Farbe sein.