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§ 1908k BGB - Mitteilung an die Betreuungsbehörde

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich

  1. 1.
    die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen,
  2. 2.
    die von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellte Zeit,
  3. 3.
    den von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellten Geldbetrag und
  4. 4.
    den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag mitzuteilen.

(2) 1Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. 2Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides Statt versichert.

(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.