§ 42 BezVerwG - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Ein Bürgerbegehren ist unzulässig,
- a)wenn innerhalb der laufenden Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung ein Bürgerbegehren bereits in derselben Angelegenheit durchgeführt worden ist,
- b)in Angelegenheiten, bei denen eine unmittelbare förmliche Bürgerbeteiligung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist,
- c)in Wahl- und sonstigen Personalangelegenheiten,
- d)bei ärztlich bestimmten Tätigkeiten,
- e)in Ordnungsangelegenheiten.