§ 42 BezVerwG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Bezirksverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BezVerwG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2020-1

Ein Bürgerbegehren ist unzulässig,

  1. a)
    wenn innerhalb der laufenden Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung ein Bürgerbegehren bereits in derselben Angelegenheit durchgeführt worden ist,
  2. b)
    in Angelegenheiten, bei denen eine unmittelbare förmliche Bürgerbeteiligung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist,
  3. c)
    in Wahl- und sonstigen Personalangelegenheiten,
  4. d)
    bei ärztlich bestimmten Tätigkeiten,
  5. e)
    in Ordnungsangelegenheiten.