§ 6d LBesG - Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).
(1) Beamte, denen ein Amt ab Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B verliehen wird, erhalten für die Dauer von zwei Jahren nach Verleihung dieses Amtes das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 gewährt. (2) Bei der Ermittlung des Grundgehalts der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe sind in der Besoldungsordnung B in Ämtern dieser Besoldungsgruppe allgemein gewährte Amtszulagen hinzuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn mit dem neuen Amt kein höheres Grundgehalt verbunden ist sowie bei Ämtern der Besoldungsordnung B, die in der Kommunal-Besoldungsverordnung geregelt sind.
(2) Zeiten, in denen die mit dem neuen Amt verbundene Funktion bereits wahrgenommen worden ist, sind auf die Zweijahresfrist des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt für solche Zeiten, in denen die Funktion nur vertretungsweise wahrgenommen oder in denen ein nach den Bestimmungen des Absatzes 1 abgesenktes Grundgehalt gewährt worden ist; sie unterbleibt ferner, wenn das Amt "Ministerialrat" in der Besoldungsgruppe B 3 verliehen wird. Die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die oberste Dienstbehörde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Verleihung eines Amtes ab Besoldungsgruppe R 3 der Besoldungsordnung R; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 3 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 gewährt. (2)
(4) Verringern sich durch die Anwendung der Absätze 1 und 3 die Dienstbezüge, die während der bisherigen Verwendung zugestanden haben, so wird in Höhe der Differenz eine Ausgleichszulage gewährt; sie ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 20. Februar 2017 (BGBl. I S. 295)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland- Pfalz (LBesG vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283) ist mit Artikel 33 Absatz 5 GG unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.