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§ 22 GKomGem - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Gesetz Nr. 1021
Redaktionelle Abkürzung
GKomGem,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-5

(1) Für die Aufsicht über die Zweckverbände gelten die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die Kommunalaufsicht entsprechend.

(2) Aufsichtsbehörde der Zweckverbände ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

  1. 1.
    die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, wenn sich der Kreis der beteiligten Gemeinden auf das Gebiet eines Landkreises beschränkt und dieser selbst nicht beteiligt ist,
  2. 2.
    die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident als untere staatliche Verwaltungsbehörde, wenn sich der Kreis der beteiligten Gemeinden auf das Gebiet des Stadtverbandes beschränkt und dieser selbst nicht beteiligt ist,
  3. 3.
    das Ministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde in allen übrigen Fällen.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.

(4) Die Aufsicht über die den Zweckverbänden übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten richtet sich nach den hierfür ergangenen Gesetzen.

(5) Zuständig für die Genehmigung des Abschlusses, der Änderung und der Beendigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie für die Festsetzung, Änderung und Aufhebung der Pflichtregelung und deren Kündigung durch einen Beteiligten ist die in Absatz 2 bestimmte Behörde.