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§ 13 HZulG LSA - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
HZulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.21

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.
    die in Artikel 16 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages genannten Gegenstände,
  2. 2.
    die Festsetzung der Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge nach Anhörung der Hochschulen,
  3. 3.
    die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für Studiengänge, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind,
  4. 4.
    die Einzelheiten der Auswahl gemäß §§ 5 bis 9,
  5. 5.
    die Einzelheiten der Studienplatzvergabe durch die Zentralstelle gemäß § 10 Abs. 5 oder durch eine Hochschule des Landes gemäß § 10 Abs. 6,
  6. 6.
    die Frist für Anträge auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen.