§ 13 HZulG LSA - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
- 1.die in Artikel 16 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages genannten Gegenstände,
- 2.die Festsetzung der Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge nach Anhörung der Hochschulen,
- 3.die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für Studiengänge, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind,
- 4.die Einzelheiten der Auswahl gemäß §§ 5 bis 9,
- 5.die Einzelheiten der Studienplatzvergabe durch die Zentralstelle gemäß § 10 Abs. 5 oder durch eine Hochschule des Landes gemäß § 10 Abs. 6,
- 6.die Frist für Anträge auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen.